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Lieber aytour Kunde,
wir von aytour setzen unser ganzes Können
und unsere Erfahrung ein, um Ihre Reise nach Ihren individuellen
Vorstellungen zu einem erfolgreichen Erlebnis werden zu lassen.
Dazu gehören auch klare Regelungen zwischen Ihnen und uns,
dem Reiseveranstalter, im folgenden aytour genannt. Die nachstehenden
Reisebedingungen werden Inhalt des zwischen Ihnen und aytour abzuschließenden
Reisevertrages und ergänzen die gesetzlichen Regelungen.
1. Abschluss des Reisevertrages
1.1 Mit der Anmeldung bietet der
Kunde aytour den Abschluss eines Reisevertrages auf der Grundlage
der Prospekte von aytour verbindlich an Die Anmeldung kann schriftlich,
mündlich oder fernmündlich vorgenommen werden. Sie erfolgt
durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung mitaufgeführten
Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtung der Anmelder wie
für seine eigenen Verpflichtungen einsteht, sofern er eine
entsprechende gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche
und gesonderte Erklärung übernommen hat.
1.2 Nach Erhalt der Anmeldung
wird aytour die Buchung des Kunden unverzüglich bearbeiten.
Der Reisevertrag kommt mit der Annahme der Anmeldung durch aytour
zustande, für die es keiner besonderen Form bedarf. Aytour
informiert den Kunden mit der schriftlichen Buchungsbestätigung
über den Vertragsabschluss und übersendet den Reisepreissicherungsschein.
Durch den Sicherungsschein sind sämtliche Kundengelder abgesichert.
Sämtliche personenbezogenen Daten des Kunden werden nur für
die Abwicklung der Buchung sowie zu Kundenbindungszwecken von aytour
erhoben, verarbeitet und genutzt
1.3 Weicht der Inhalt der Reisebestätigung
vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot von aytour
vor, an das aytour für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist.
Innerhalb dieser Frist kann der Kunde das neue Angebot annehmen,
was auch durch eine Zahlung erfolgen kann und der Reisevertrag kommt
auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande.
2. Bezahlung
2.1 Der Kunde muss innerhalb einer
Woche nach Erhalt der Reisebestätigung und des Sicherungsscheines
- bzw. bei Abweichung der Reisebestätigung von der Anmeldung
innerhalb von 10 Tagen - die dort ausgewiesene Anzahlung begleichen.
Sie beträgt bis zu 15% des Reisepreises zzgl. der Prämien
für die Reiserücktrittsversicherung (und sämtliche
andere ggf. vereinbarte Versicherungen), höchstens jedoch
500,-- EURO pro Person. Die Anzahlung wird auf den Reisepreis angerechnet.
Die Restzahlung auf den Reisepreis ist vier Wochen vor Reiseantritt
fällig, wenn feststeht, dass die Reise durchgeführt wird
und muss unaufgefordert bei aytour eingegangen sein. Maßgeblich
für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist die Gutschrift der
Zahlung bei aytour.
2.2 Dauert die Reise nicht länger
als 24 Stunden, schließt sie keine Übernachtung ein und
übersteigt der Reisepreis 75,-- € nicht, so darf der volle
Reisepreis auch ohne Aushändigung eines Sicherungsscheines
verlangt werden.
2.3 Die Reiseunterlagen werden
dem Kunden, je nach seiner Wahl, nach vollständiger Zahlung
bei aytour oder dem Buchungsbüro zugesandt bzw. von aytour
oder dem Buchungsbüro ausgehändigt.
3. Leistungen, Leistungsänderungen
3.1 Der Umfang der vertraglichen
Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung von aytour
in dem zur betreffenden Reise gehörigen Prospekt, sowie aus
der hierauf bezugnehmenden Reisebestätigung, und ggf. aus
den in der Reisebestätigung verbindlich aufgeführten
Sonderwünschen. Sonderwünsche, die nicht schriftlich durch
aytour bestätigt wurden, sind nicht bindend.
3.2 Die in dem Prospekt enthaltenen
Angaben sind für aytour bindend. Aytour behält sich jedoch
ausdrücklich vor, aus sachlich berechtigten, erheblichen und
nicht vorhersehbaren Gründen vor Vertragsschluss eine Änderung
der Prospektangaben zu erklären, über die der Reisende
vor Buchung selbstverständlich informiert wird.
3.3 aytour ist verpflichtet, den
Kunden über Leistungsänderungen oder -abweichungen unverzüglich
in Kenntnis zu setzen. Gegebenenfalls wird aytour ohne Anerkennung
einer Rechtspflicht dem Kunden eine kostenlose Umbuchung oder einen
kostenlosen Rücktritt anbieten.
3.4 Zumutbare Änderungen
oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten
Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden
und die von aytour nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt
wurden, sind nur gestattet, soweit sie nicht erheblich sind und
den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.
4. Preisänderungen
Preisänderungen sind zum
Zeitpunkt nach Abschluss des Reisevertrages lediglich im Falle der
auch nach Abschluss des Reisevertrages eingetretenen Erhöhung
der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte
Leistungen wie Fluggebühren in dem Umfang möglich, wie
sich die Erhöhung pro Kopf bzw. pro Sitzplatz auswirkt, wenn
zwischen dem Zugang der Reisebestätigung und dem vereinbarten
Reisetermin mehr als vier Monate liegen. Sollte dies der Fall sein,
werden Sie unverzüglich, spätestens jedoch 21 Tage vor
Reiseantritt von uns davon in Kenntnis gesetzt. Eine Preiserhöhung,
die ab dem 20. Tag vor dem vereinbarten Reisetermin verlangt wird,
ist unwirksam. Bei einer Preiserhöhung um mehr als 5 % des
Reisepreises oder im Falle einer erheblichen Änderung einer
wesentlichen Reiseleistung ist der Kunde berechtigt, ohne Gebühren
vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer
anderen, mindestens gleichwertigen Reise aus dem Programm von aytour
zu verlangen, wenn aytour in der Lage ist, eine solche Reise ohne
Mehrpreis aus ihrem eigenen Reiseangebot anzubieten. Der Kunde hat
die hier genannten Rechte unverzüglich nach der Erklärung
des Reiseveranstalters über die Preiserhöhung bzw. Änderung
der Reiseleistung diesem gegenüber geltend zu machen.
5. Rücktritt durch den Kunden,
Umbuchungen, Ersatzpersonen
5.1 Der Kunde kann jederzeit vor
Reisebeginn durch Erklärung gegenüber Aytour zurücktreten.
Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung
bei Aytour. Die Erklärung per Einschreiben/Rückschein
wird empfohlen.
5.2 Tritt der Kunde vom Reisevertrag
zurück oder tritt er die Reise nicht an, so kann aytour Ersatz
für die getroffenen Reisevorkehrungen und für ihre Aufwendungen
in Form einer prozentualen Entschädigung bezogen auf den Reisepreis
verlangen. Die pauschalierten Rücktrittskosten betragen bei
Flugpauschalreisen mit Linienfluggesellschaften sowie anderen Reisearten
wie z.B. Landarrangements ohne Flug ab/bis Deutschland:
- Bis zum 30. Tag vor Reisenantritt - 15%
pro Person
mindestens jedoch 200,- Euro
- Ab 29. Tag bis 22. Tag vor Reiseantritt
- 20% pro Person
- Ab 21. Tag bis 14. Tag vor Reiseantritt
- 30 % pro Person
- Ab 13. Tag bis 7. Tag vor Reiseantritt
- 40 % pro Person
- Ab 6. Tag vor Reiseantritt bis Abflugtag
- 60 % pro Person
Der Kunde hat grundsätzlich die Möglichkeit
nachzuweisen, dass aytour ein geringerer Schaden entstanden ist.
In diesen Fällen erfolgt dann die Berechnung der Entschädigung
im Einzelfall.
5.3 Für Umbuchungen
(Änderungen von Terminen, Zielort, Aufenthaltsdauer, Unterkunft,
Verpflegungsart, Flug-Route, Abflug- oder Zielflughafen bei Flügen
auf Wunsch des Kunden) die nach Vertragsabschluss (Zugang der Buchungsbestätigung
beim Kunden oder dem Buchungsbüro) erfolgen, wird bis 6 Wochen
vor Reisebeginn eine Kostenpauschale von Euro 50,- pro Person erhoben.
Umbuchungen, die später als 6 Wochen vor Reisebeginn erfolgen,
sind durch Rücktritt vom Reisevertrag entsprechend der Rücktrittskostenregelung
nach Ziffer 5.2, mit nachfolgender Neuanmeldung möglich. aytour
prüft jedoch in solchen Fällen ohne Anerkennung einer
Rechtspflicht, ob Kulanzlösungen für die in Rechnung zu
stellende Stornopauschale möglich sind.
5.4 Bis zum Reisebeginn kann der
Kunde verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und
Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. aytour kann dem Eintritt
des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen
nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften
oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Tritt ein Dritter
in den Vertrag ein, so haftet er und der bisherige Kunde gegenüber
aytour als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch
den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten. aytour ist in
diesem Fall berechtigt, die tatsächlich angefallenen Kosten
zuzüglich einer Bearbeitungsgebühr zu verlangen, wobei
dem Kunden wiederum freisteht, nachzuweisen, dass nur Kosten in
geringerer Höhe angefallen sind.
6. Nicht in Anspruch genommene
Leistung
Nimmt der Reiseteilnehmer einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger
Rückreise, wegen Krankheit oder aus anderen, nicht von aytour
zu vertretenden Gründen nicht in Anspruch, so besteht kein
Anspruch des Reiseteilnehmers auf anteilige Rückerstattung
des Reisepreises. aytour bezahlt an den Reisenden jedoch ersparte
Aufwendungen zurück, sobald und soweit sie von den einzelnen
Leistungsträgern tatsächlich an aytour zurückerstattet
worden sind.
7. Rücktritt und Kündigung durch
aytour
In folgenden Fällen kann aytour vor Reiseantritt vom Reisevertrag
zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen:
7.1 Ohne Einhaltung einer Frist
- wenn der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet
einer Abmahnung durch aytour nachhaltig stört oder wenn er
sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, daß
die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt
aytour, so behält sie den Anspruch auf den Reisepreis; sie
muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen oder ähnliche
Vorteile anrechnen lassen, die sie aus einer anderweitigen Verwendung
der nicht in Anspruch genommen Leistung erlangt, einschließlich
der ihr von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.
7.2 Bei Nichterreichen einer ausgeschriebenen
oder behördlich festgelegten Mindestteilnehmerzahl bis spätestens
zwei Wochen vor Reisebeginn, wenn in der Reiseausschreibung für
die entsprechende Reise auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen
wird. In jedem Fall ist aytour verpflichtet, den Kunden unverzüglich
nach Eintritt der Voraussetzung für die Nichtdurchführung
der Reise hiervon in Kenntnis zu setzen und ihm die Rücktrittserklärung
unverzüglich zuzuteilen. Der Kunde erhält den eingezahlten
Reisepreis unverzüglich zurück.
8. Aufhebung des Vertrages wegen
außergewöhnlicher Umstände
Wird die Reise infolge bei Vertragsschluss nicht voraussehbarer
höherer Gewalt (Naturkatastrophe, bürgerkriegsähnliche
Zustände o.ä.) erheblich erschwert, gefährdet oder
beeinträchtigt, so können sowohl aytour als auch der Reisende
den Vertrag kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so kann
aytour für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise
noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung
verlangen. Weiterhin ist aytour verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen
zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung
umfasst, den Reisenden zurückzubefördern. Die Mehrkosten
für die Rückbeförderung sind von den Parteien je
zur Hälfte zu tragen. Im übrigen fallen die Mehrkosten
dem Reisenden zur Last.
9. Haftung der Firma aytour
9.1
aytour haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen
Kaufmanns für:
- Die gewissenhafte Reisevorbereitung
- Die sorgfältige Auswahl und die Überwachung
des Leistungsträgers
- Die Richtigkeit der Beschreibung aller
in den Katalogen angegebenen Reiseleistungen, sofern aytour nicht
gemäß Ziff. 3 vor Vertragsschluss eine Änderung der Prospektangaben
erklärt hat
- Die ordnungsgemäße Erbringung der vereinbarten
Reiseleistungen
aytour haftet für ein Verschulden der mit der
Leistungserbringung betrauten Person. aytour haftet nicht für
Angaben in von aytour nicht hergestellten Hotel- und anderen Prospekten
der Leistungsträger. aytour weist
außerdem ausdrücklich darauf hin, dass keine Verantwortung
übernommen werden kann, wenn z.B. Ayurveda-Ärzte die Behandlung
aus medizinischen Gründen verweigern. Es obliegt dem Kunden,
vor der Reise ggf. durch seinen Hausarzt überprüfen zu
lassen, ob seine körperliche Konstitution die von der Reise
vorgesehene Heilbehandlung zulässt. Eben sowenig haftet
aytour für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Fremdleistungen,
die als echte Fremdleistungen lediglich vermittelt werden und nicht
Bestandteil der Pauschalreise sind, insbesondere bei Anmietung eines
Leihwagens oder Vermittlung von Wassersportaktivitäten, die
in der Reiseausschreibung ausdrücklich als solche Fremdleistungen
gekennzeichnet werden. Die jeweils ausdrücklich genannten Aktivitäten,
die von den Leistungen der Pauschalreise durch Dritte abzugrenzen
sind, werden durch Dritte angeboten, mit welchen der Kunde einen
gesonderten Vertrag abschließt.
9.2 Die vertragliche Haftung von
aytour für Schäden, die nicht Körperschäden
sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit
ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig
herbeigeführt wird oder soweit aytour für einen dem Reisenden
entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers
verantwortlich ist.
9.3 Für alle Schadensersatzansprüche
des Kunden gegenüber aytour aus unerlaubter Handlung, die nicht
auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet aytour
für Sachschäden je Kunde und Reise bis 4.100,-- €.
Übersteigt der dreifache Reisepreis diese Summe, ist die Haftung
für Sachschäden auf die Höhe des dreifachen Reisepreises
beschränkt. aytour empfiehlt allen Kunden unbedingt den Abschluss
entsprechender Reiseunfall- und Gepäckversicherungen.
9.4 Ein Schadensersatzanspruch
gegenüber aytour ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen,
als aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen
beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger
zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadensersatz
gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen
oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter
bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist.
9.5 Kommt der Firma aytour die
Stellung eines vertraglichen Luftfrachtführers zu, so regelt
sich die Haftung nach den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes
in Verbindung mit den Internationalen Abkommen von Warschau, Den
Haag, Guadalajara und der Montrealer Vereinbarung (nur für
Flüge nach USA und Kanada). Diese Abkommen beschränken
in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers für Tod
oder Körperverletzung sowie für Verluste und Beschädigungen
von Gepäck. Sofern aytour in anderen Fällen Leistungsträger
ist, haftet sie nach den für diese geltenden Bestimmungen.
10. Gewährleistung, Kündigung
durch den Reisegast, Ausschluss von Ansprüchen, Verjährung
10.1 Wird die Reise nicht vertragsmäßig
erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. aytour kann die
Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen
Aufwand erfordert. aytour kann auch in der Weise Abhilfe schaffen,
daß sie eine gleich- oder höherwertige Ersatzleistung
erbringt. aytour kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen
Aufwand erfordert
10.2 Wird die Reise infolge eines
Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet aytour innerhalb
einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Kunde im Rahmen
der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag - in seinem eigenen
Interesse und aus Beweisgründen zweckmäßig durch
schriftliche Erklärung - kündigen. aytour informiert über
die Pflicht des Kunden, einen aufgetretenen Mangel unverzüglich
anzuzeigen, sowie darüber, dass vor der Kündigung des
Reisevertrages (§ 651e BGB) eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung
zu setzen ist, wenn die Abhilfe nicht unmöglich ist oder von
aytour verweigert wird, oder wenn die sofortige Kündigung durch
ein besonderes Interesse gerechtfertigt ist.
10.3 Bei
Vorliegen eines Mangels kann der Kunde unbeschadet der Herabsetzung
des Reisepreises (Minderung) oder der Kündigung Schadensersatz
verlangen, es sei denn, der Mangel beruht auf einem Umstand, den
aytour nicht zu vertreten hat.
10.4 Ansprüche wegen Nichterbringung bzw. nicht vertragsgemäßer
Erbringung von Reiseleistungen hat der Kunde innerhalb eines Monats
nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise (Rückreisedatum)
möglichst schriftlich bei aytour geltend zu machen. Leistungsträger
wie etwa das gebuchte Hotel sind nicht befugt oder empfangsbevollmächtigt,
die Anmeldung von Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche
entgegenzunehmen. Nach Ablauf der einmonatigen Frist kann der Kunde
Ansprüche geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung
der Frist verhindert worden ist.
10.5 Ansprüche des Kunden
nach §§ 651c bis 651f BGB verjähren in einem Jahr.
Die Verjährung beginnt an dem Tag, an dem die Reise nach dem
Vertrag enden sollte. Schweben zwischen dem Kunden und aytour Verhandlungen
über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände,
so ist die Verjährung gehemmt, bis der Kunde oder aytour die
Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt
frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
11. Mitwirkungspflicht
Der Reisende ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen
im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle
Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Der Reisende ist
insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich
der örtlichen Reiseleitung zur Kenntnis zu geben. Diese ist
beauftragt, im Rahmen der Bestimmung der Ziffer 10 für Abhilfe
zu sorgen, sofern dies möglich ist. Unterlässt es der
Reisende schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch
auf Minderung nicht ein.
12. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
aytour steht dafür ein, Staatsangehörige des Staates,
in dem die Reise angeboten wird, über Bestimmungen von Pass-,
Visa- und Gesundheitsvorschriften sowie deren eventuelle Änderungen
vor Reiseantritt zu unterrichten. Für Angehörige anderer
Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft. aytour haftet
nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger
Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Reisende
aytour mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, daß
aytour die Verzögerung zu vertreten hat. Der Reisende ist für
die Einhaltung aller, zur Durchführung der Reise wichtigen
Vorschriften, selbst verantwortlich. So sind insbesondere Zoll-
und Devisenvorschriften im Ausland einzuhalten. Alle Nachteile,
insbesondere anfallende Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung
dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen
wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation seitens
aytour bedingt sind. Sollten Einreisevorschriften einzelner Länder
vom Reisenden nicht eingehalten werden, oder sollte ein Visum durch
das Verschulden des Reisenden nicht rechtzeitig erteilt werden,
so daß er deshalb an der Reise verhindert ist, kann aytour
den Reisenden mit den entsprechenden Rücktrittsgebühren
belasten.
13. Unwirksamkeit einzelner
Bestimmungen
13.1 Die Unwirksamkeit einzelner
Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirk-samkeit des
gesamten Reisevertrages zur Folge.
13.2 Über den Kataloginhalt
hinausgehende Zusagen der Buchungsstelle oder des Reisebü-ros
an die Reiseteilnehmer sind unwirksam. Ebenso unwirksam sind Zusagen
der Reiselei-tung während der Reise, die nicht schriftlich
vom Reiseveranstalter bestätigt werden.
14. Gerichtsstand
Der Reisende kann die Fa. aytour nur an deren Sitz verklagen. Für
Klagen der Fa. aytour gegen den Reisenden ist dessen Wohnsitz maßgebend.
Bei Klage gegen Vollkaufleute oder Personen, die nach Abschluss
des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufent-haltsort
ins Ausland verlegt haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher
Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist,
ist der Sitz der Fa. aytour maßgebend.
15. Reiseveranstalter
Die in diesem Katalog dargestellten Reisen werden ausschließlich
vom Veranstalter aytour angeboten und durchgeführt. Siehe
Impressum.
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